ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

VERKAUFSBEDINGUNGEN

Stand: 16. November 2021

 

I Geltung der Bedingungen

Dem Verkauf unserer Waren und unserer sonstigen Leistungen liegen die nachstehenden Verkaufsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, hierüber ist im Einzelfall eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Im Rahmen einer Dauerlieferbeziehung gelten die Verkaufsbedingungen auch dann, wenn auf diese im Rahmen der Dauerlieferung nicht ständig verwiesen wird. Einer Gegenbestätigung des Kunden und dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Eine Anerkennung der abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden tritt nur dann ein, wenn ihre Einbeziehung von uns schriftlich bestätigt wird.

 

II Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

III Aufträge und Lieferung, Transport, Entsorgung

3.1 Alle Aufträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Zusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden. Bedingungen des Käufers sind nur insoweit verbindlich, soweit sie von uns schriftlich anerkannt wurden.

3.2 Die in Internetseiten, Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen Herstellern oder deren Gehilfen – insbesondere in Werbeunterlagen – über die Beschaffenheit unserer Waren vermögen Sachmängelansprüche des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden.

3.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Mehr- oder Minderlieferungen durch uns von bis zu 10 % der bestellten Menge oder Stückzahl gestattet.

3.4 Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar.

3.5 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen nach unserer Wahl ab Werk oder Lager; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Der Gefahrübergang erfolgt spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Kunden; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter ausgeliefert wird. Falls keine bestimmten Weisungen des Kunden vorliegen, obliegt uns die Auswahl einer geeigneten Transportperson. Der Gefahrübergang erfolgt auch dann auf den Kunden, wenn Waren auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert werden. Eine Gewähr für Beladung von Fahrzeugen, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in unserem Werk eintreffen, wird nicht übernommen, wenn nicht ausdrücklich entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind. Für durch Wartezeiten der Transportmittel bedingte Kosten kommen wir nicht auf. Wir liefern unsere Ware grundsätzlich auf Euro-Norm-Paletten, die bei Abholung bzw. Anlieferung getauscht werden. Sofern ein direkter Tausch nicht erfolgt, werden Paletten zum jeweiligen Selbstkostenpreis zzgl. gesetzlicher MwSt. in Rechnung gestellt. Eine spätere Rückgabe gegen Erstattung des berechneten Betrages ist nicht möglich. Beschädigte Paletten werden nicht entgegengenommen. Soweit der Transport von gewerblichen Transportunternehmern durchgeführt wird, haften wir für Transportschäden nur insoweit, als wir in der Lage sind, uns bei dem Transportunternehmen im Regresswege zu befriedigen. Eine erfolgreiche Reklamation von Transportschäden bei dem Transportunternehmen setzt voraus, dass der Besteller (Empfänger) bei Feststellung eines Transportschadens jeweils unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme (Schadensfeststellung) gemeinsam mit einem Beauftragten des Transportunternehmens und einen entsprechenden Beleg verlangt. Folgekosten aufgrund verspäteter Anlieferung können wir nicht übernehmen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies schriftlich bestätigt wird.

3.6 Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien sind Angaben zur Liefer- und Leistungszeit nur annähernd; bei nur annähernden Liefer- und Leistungsfristen kann der Kunde die Fälligkeit unserer Lieferungen und Leistungen frühestens einen Monat nach Ablauf der genannten und ggf. zu verlängernden Frist herbeiführen. Im Falle annähernder Lieferfrist hat der Kunde die Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft durch uns abzunehmen.

3.7 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Klärung aller technischen Fragen.

3.8 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Kommt es nach Vertragsschluss (z.B. durch Mobilmachung, behördliche Maßnahmen einschließlich außenwirtschaftlicher Maßnahmen) zu nicht von uns vorhergesehenen Umständen, die es uns – nicht nur vorübergehend – erschweren, die von uns geschuldete Leistung zu erbringen, oder zu nicht nur vorübergehender Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu unseren Lasten, so können wir eine entsprechende Anpassung des Vertrages verlangen. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss der Leistungspflicht, das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, über die Störung der Geschäftsgrundlage und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

3.9 Bei Abrufaufträgen hat der Kunde die Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung über die Übergabe- bzw. Versandbereitschaft durch uns abzurufen. Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu berechnen.

3.10 Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. nicht rechtzeitigem Abruf durch den Kunden sind wir unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte berechtigt, Ersatz unserer Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot zu verlangen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.

3.11 Änderung des Liefergegenstandes in Charge, Ausführung und sonstigen Abweichungen kann der Kunde nur dann verlangen, wenn sie zumutbar sind. Dabei ist über ihre Auswirkungen, insbesondere ihre Mehr- und Minderkosten, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

3.12 Nehmen wir Ware ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zurück, so können wir dem Käufer bis zu 25 % (jedoch mind. EUR 50,--) des Rechnungswertes als angemessenen Kostenausgleich berechnen. Zusätzlich sind uns die entstandenen Hin- und Rückfrachten zu erstatten.

3.13 Im Rahmen der Verpackungsverordnung werden mitgelieferte Einwegverpackungen (Kartons, Folien etc.) zurückgenommen. Mit der Durchführung dieser Rücknahme und der darauffolgenden Verwertung haben wir die Vfw AG (in Österreich die Firmen EVA und ARA) beauftragt. Diese Firmen werden unsere Verpackungen, soweit sie in entsprechenden Sammelbehältern bereitgestellt sind, durch ihre Entsorgungsunternehmen von unserem Kunden abholen lassen. Die durch die Rücknahme und Verwertung unserer Verpackung anfallenden Kosten sind durch uns bereits vorfinanziert. Unseren Kunden entstehen dadurch also keine zusätzlichen (Fremd-)Kosten. Lediglich die Systemkosten (Separierung der Fraktionen, Gestellung und Handling der entsprechenden Container) sind von unseren Kunden zu bezahlen.


IV Zahlungsbedingungen und Zahlung

4.1 Unsere Preise sind freibleibend. Maßgeblich für die Preisberechnung ist der am Tage der Lieferung oder Leistung gültige Preis zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist (sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware Änderungen der Material- und Lohnkosten sowie sonstigen Kosten ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preisänderung zu verlangen). Erfolgt eine Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so stimmt der Kunde zu, dass der zum Zeitpunkt der (späteren) Lieferung gültige Preis in Rechnung gestellt wird. Die Preise gelten nur für die im Angebot und in der Auftragsbestätigung bezeichneten Gegenstände. Die Berechnung des Quadratmeterpreises beruht auf dem tatsächlich benötigten Bedarf an Fliesen und Platten einschließlich Fugenanteil. Die Preise verstehen sich in Euro und, soweit nicht anders geregelt, bei Lieferung ab Werk (ausschließlich Verpackung). Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Verpackung, einer besonderen Verpackungsart und des Wunsches nach Verpackungsänderungen gehen zu Lasten des Abnehmers.

4.2 Alle Zahlungen erfolgen an die in unseren Rechnungen genannte Zahlstelle. Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlungen sind grundsätzlich porto- und spesenfrei unserer Zahlstelle zu leisten. Zahlungshalber können nach vorheriger Vereinbarung Banküberweisungen angenommen werden. Sollte eine Skontoregelung vereinbart worden sein, so weisen wir darauf hin, dass die Fracht nicht skontierfähig ist. Diskontspesen oder -zinsen werden dem Käufer belastet. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Eingehende Zahlungen verrechnen wir nach unserer Wahl, im Allgemeinen mit der ältesten offenen Forderung, einschließlich der Zinsforderungen und etwaiger Kostenerstattungs-ansprüche. Aufrechnung oder verspätete Zahlung wegen etwaiger Gegenansprüche sind ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei verspätetem Zahlungseingang behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor, soweit uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzuges bleiben vorbehalten. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so verpflichtet er sich hierdurch, die Vorbehaltsware (vgl. Ziffer VII) auf unser Verlangen herauszugeben. Bei Rücknahme der gelieferten Ware ist der Besteller verpflichtet, die zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretene Wertminderung auszugleichen. Die Höhe der Vergütung entspricht dem marktüblichen Wertausgleich.

4.3 Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechtes wegen von uns bestrittener oder wegen nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden (beispiels-weise wegen Mängeln der Sache) ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als Gegenansprüche des Kunden nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.4 Die Abtretung von gegen uns gerichteter Forderungen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen; § 354 a des Handelsgesetzbuches bleibt unberührt.

4.5 Wenn der Kunde Zahlungstermine nicht einhält oder wenn nach Abschluss des Vertrages aus sonstigen Gründen erkennbar wird, dass unsere Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Leistungsverweigerung, bis zur Bewirkung der Gegenleistung bzw. bis zur Leistung einer entsprechenden Sicherheit oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

4.6 Sollen Waren auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden, so gehen die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden.


V Sicherheiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.


VI Versand, Rügepflicht

6.1 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, falls nichts anderes vereinbart worden ist, auf Kosten des Bestellers. Das Nähere regelt Ziffer III dieser Verkaufsbedingungen.

6.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Einlieferung unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und erkennbare Beschädigungen zu überprüfen und uns Verluste oder Schäden ohne schuldhaftes Verzögern anzuzeigen. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.


VII Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweiligen Saldoforderungen.

7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, sodass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsbetrag entspricht. Die Abtretung nehmen wir hierdurch an. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im Folgenden „neue Sache“) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Ziffer 7.2 zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gem. dieser Ziffer abgetretenen Vergütungs-ansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 7.1.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Weiterveräußerungs-geschäften nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen auf uns übertragen werden kann. Anderweitige Verfügungen sind untersagt.

7.4 Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Abtretung nehmen wir bereits hierdurch an. Sie dient in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware, die gem. Ziffer 7.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung oder Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

7.5 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe eines Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Die Abtretung nehmen wir hierdurch an.

7.6 Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Käufer nicht gestattet.

7.7 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer 7.3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung gem. Ziffer 7.6 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Falle eines Antrages auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerung bzw. Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

7.8 Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

7.9 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hierdurch an.

7.10 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne der Ziffer 7.2 wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache hat der Kunde unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.

7.11 Wir sind nach vorheriger Anordnung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös – abzgl. angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen ist.

7.12 Der Kunde räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein.

7.13 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, gelten die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entstehenden Sicherheiten als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und zur Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.

7.14 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

VIII Geheimhaltung

Die Geschäftspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auftragsspezifische Daten, Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.


IX Mängelrügen, Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln, Anweisungen des Kunden, Beratung, DIN-Vorschriften und Muster

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung der Ware, nicht sofort erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Die Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

9.2 Rücksendungen dürfen nur im Einvernehmen mit uns vorgenommen werden.

9.3 Unsere gesetzliche Haftung bei Bestehen von Rechten Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen („Schutzrechte“), ist beschränkt auf solche Schutzrechte, die in der Bundesrepublik Deutschland wirksam bestehen. Sollte die Ware nach den Vereinbarungen der Parteien in einen anderen Staat („Drittstaat“) weiterverkauft oder in anderer Weise in einem Drittstaat verwendet werden, so stehen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch dafür ein, dass in dem Drittstaat keine Schutzrechte bestehen, die gegen den Kunden geltend gemacht werden können. Haben die Parteien keine Vereinbarung über einen Weiterverkauf oder eine Verwendung in einem Drittstaat getroffen, hat jedoch der Kunde seinen Sitz in einem Drittstaat, so stehen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass keine Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutsch-land und im Staat des Kundensitzes bestehen.

9.4 Etwaige Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt, auch wenn die mangelhafte Ware bereits eingebaut wurde. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mängelfreien Sache. Die Übernahme von Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau mängelfreier Ware ist ausgeschlossen. Im Falle der Nachbesserung stehen uns mindestens zwei Mängelbeseitigungsversuche zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

9.5 Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – wegen eines Mangels zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9.7 beschränkt.

9.6 Etwaige Rückgriffansprüche auf Kunden gem. § 478 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 9.7 beschränkt.

9.7 Mängeln an Material erster Wahl und Sorte verjähren in 24 Monaten nach Übergabe an den Kunden, sofern dieser gewerblicher Abnehmer ist. Bei sonstigen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre für den Fall, dass der Kunde seinerseits nach Verarbeitung der Fliesen an einem Bauwerk unter Beachtung der Regeln der Technik Ansprüchen seines Kunden ausgesetzt ist. Sofern der Kunde eine Inanspruchnahme durch seinen Kunden innerhalb der vorgenannten 5‐Jahres‐Frist angezeigt hat, verzichten wir weiterhin auf die Einrede der Verjährung bis zum Ablauf von 14 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Ansprüche gegen den Kunden. Abweichend von vorstehender Regelung leisten wir bis zu 25 Jahren Ersatz bei Keraplatten und Spaltplatten erster Qualität wie folgt: Keraplatte® Selected, Keraplatte® Zoé, Keraplatte® Gravel Blend, Keraplatte® Epos, Keraplatte® Aera T, Keraplatte® Aera, Keraplatte® Roccia X, Keraplatte® Roccia, Keraplatte® Asar, Keraplatte® Terra, Keraplatte® Duro, TerioTec® Terrassenplatten, TerioTec® X Terrassenplatten, TerioTec® X Profile Terrassenplatten, Gravel Blend Terrassenplatten, Brick 60, Brickwerk, Wasserbrand, Kontur, Stiltreu, Riegel 50, Handstrich, Steinlinge, Glanzstücke, Zeitlos, Keravette®, Keraprotect® und Stalotec®. Sollte es zu einem nachweislichen Frostschaden in diesem Gewährleistungszeitraum kommen, liefern wir kostenlosen Materialersatz frei Baustelle. Darüber hinausgehende Ansprüche sind nicht umfasst. Vorstehendes gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, (2) bei Verstoß gegen eine von uns übernommene Beschaffenheitsgarantie, soweit (3) eine Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und sie die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Hier gilt ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist. Die über zwei Jahre hinaus verlängerten Verjährungsfristen finden auf Schadenersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Wenn die Mängel in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, so beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9.8 Grobkeramische Fliesen und Klinkerriemchen sind Naturprodukte aus Ton und werden in einem natürlichen Brennprozess gefertigt. Die daraus resultierenden rohstoff- und herstellungsbedingten Toleranzen, insbesondere Farb- und Strukturabweichungen oder sonstige Produkteigenschaften, stellen keine Abweichungen der vereinbarten und üblichen Beschaffenheit dar, soweit geltende DIN-Normen erfüllt sind. Muster jeder Art und Größe, Proben, Produktabbildungen, Texturen und Beschreibungen gelten grundsätzlich nur annäherungsweise und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Herstellungsbedingte Farbabweichungen bei Produkten aus unterschiedlichen Produktionen können auftreten. Deshalb kann auch eine absolute Farbübereinstimmung zwischen Flächenware bei Klinkerriemchen und Fliesen mit Zubehörprodukten wie Winkelriemchen, Stufenplatten oder Schenkeln etc. nicht gewährleistet werden. Bei unifarbenen Klinker- und Keramikprodukten kennzeichnet ein leichtes Farbspiel das gewünschte Erscheinungsbild.

9.9 Bei deklassierter Ware und Ware zweiter Wahl sind jegliche Mängelrechte für solche Mängel ausgeschlossen, die dem Kunden bei Abschluss des Vertrages bekannt sind. Für Mängel, die dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, haften wir ebenfalls nicht, es sei denn, wir haben die Mängel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen. Wir haften bei Lieferungen an Kunden für Sachmängel bei Ersatzlieferung, Rücktritt (Wandelung) oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Schadensersatz, Beseitigung des Mangels, Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen und Ersatz vergeblicher Aufwendungen haften wir im Falle von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Produkte nur, soweit dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.

9.10 Bei Mängeln, die auf eine Anweisung oder Vorgabe des Kunden beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Der Kunde ist uns dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Ware führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln schriftlich übernommen.

9.11 Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu prüfen. Etwaige von uns für den Kunden gelieferte Ausarbeitungen, von uns erteilte Ratschläge sowie von uns abgegebene Empfehlungen erfolgen ohne Begründung einer Verbindlichkeit; sie sind vor ihrer Umsetzung vom Kunden selbst – ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu prüfen.

9.12 Im Übrigen gewährleisten wir für unsere Produkte die nach den entsprechenden Normen vorgegebenen Merkmale und die Fehlerfreiheit der zugesicherten Eigenschaften. Für stranggepresste Produkte gem. DIN - EN 14411, Gr. Alb und Gr. AIla-1 erweitern wir die Frostbeständigkeitsgewährleistung dahingehend, dass wir die Zusicherung dieser Eigenschaft ausdrücklich bestätigen. Wir empfehlen diese Produkte für die Anwendung im Außenbereich, da auch unter Praxisbedingungen bei fachgerechter Verlegung Frostbeständigkeit garantiert wird. Für KERAFLIESEN gem. DIN - EN 14411, Gr. Bla und Blb gelten als zugesicherte Eigenschaften die Anforderungen, wie sie nach Prüfung entsprechend ISO 10545–12 gefordert sind. Die Praxis hat gezeigt, dass trotz der Normgerechtigkeit unter ungünstigen Bedingungen Frostschäden bei Fliesen nicht ganz auszuschließen sind. Wir empfehlen deshalb aus Gründen der Verlegesicherheit, im Außenbereich unsere Produkte des KERAPLATTEN-Lieferprogramms zu verwenden. Für entgegen dieser Empfehlung im Außenbereich verlegte Fliesen können wir keine Gewähr übernehmen. Änderungen in der Konstruktion oder der Ausführung, die weder die Funktions-tüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle unserer schriftlichen Erklärung oder Bestätigung.

9.13 Muster werden in vertretbarem Umfang zur Verfügung gestellt und gelten als unverbindliche Durchschnittsproben. Für einen gleichmäßigen Farbausfall entsprechend den überlassenen Handmustern kann aus den Gegebenheiten der keramischen Industrie keine Garantie übernommen werden. Mit gewissen Farbschwankungen muss gerechnet werden. Auch Farbtafeln können aus technischen Gründen die verschiedenen Farbsorten nur annähernd wiedergeben. Wir empfehlen den Bezug von Probelieferungen oder die Besichtigung des Materials in unseren Betrieben oder an Bauwerken.

9.14 Farbsortierung und Qualität: Es ist notwendig, laufende Bauvorhaben ausreichend zu bevorraten, damit Farbnuancierungen zwischen einzelnen Lieferungen bei der Verarbeitung harmonisch ausgeglichen werden können. Abweichungen in der Länge, Breite und Höhe im Rahmen der üblichen Toleranzen behalten wir uns vor.

9.15 Bei Farbabweichungen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sobald die gelieferte Ware eingebaut worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Fliesen und Platten vor Verlegung in ausreichendem Maße auf Farbabweichungen und sonstige sichtbare Mängel hin zu überprüfen.

9.16 Optische Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden, ausschließlich eine Wertminderung geltend zu machen, welche sich an gutachterlichen Grundsätzen zu orientieren hat.


X Haftungsbeschränkungen

10.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertretung oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsschluss nach Art und Umfang im Voraus sichtbar waren. Im Falle unseres Liefer- und Leistungsverzuges ist als Verzögerungsschaden voraussehbar ein Betrag bis zu 5 % des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Lieferungs- oder Leistungsteils anzusetzen.

10.3 In den Fällen der Ziffer 10.2 ist unsere Haftung auf höchstens den dreifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt, jedoch in jedem Fall auf 100.000,00 EUR (einhunderttausend Euro) pro Schadensereignis und 100.000,00 EUR (einhunderttausend Euro) pro Kalenderjahr.

10.4 Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache, wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.5 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach obiger Ziffer 9.6. Sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, an welchem der Kunde Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schadens erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, spätestens jedoch nach drei Jahren vom Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisses an. Der vorstehende Satz gilt nicht in Fällen von Vorsatz, von Arglist, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, von Personenschäden sowie in den Fällen unerlaubter Handlung und einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.


XI Schutzrechte

11.1 Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung an uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet ausschließlich der Käufer und stellt uns hiermit von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung sämtlicher Schutzrechte im Innenverhältnis frei. Wir sind zu einer Nachprüfung der vorbezeichneten Unterlagen in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verpflichtet.

11.2 An allen unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, wir haben einer anderen Verwendung zugestimmt. Die Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung durch uns weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.


XII Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist ebenso wie für Zahlungen Dillenburg, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

12.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dillenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, an Stelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstandes jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.


XIII Allgemeine Bestimmungen

13.1 Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

13.2 Daten der Kunden oder beteiligter Dritter werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Im Rahmen dieses Verarbeitungszwecks kann es auch zu einer Übermittlung vorgenannter Daten an Unternehmen unserer Unternehmensgruppe kommen.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER STRÖHER GMBH UND STRÖHER PRODUKTIONS GMBH & CO. KG

Stand: 01. Juni 2023

1. Allgemeines
1.1. Allen Bestellungen der Ströher GmbH und der Ströher Produktions GmbH & Co. KG (nachfolgend einheitlich auch mit „Ströher“ bezeichnet), die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) zugrunde. Sie gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.2. Diese AEB gelten nicht für Verträge über von Ströher in Auftrag gege-bene Dienstleistungen oder Werkleistungen, die nicht Lieferungen gem. Ziff. 1.1 umfassen.

1.3. Abweichende oder in diesen AEB nicht enthaltene Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, Ströher hat in Textform ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.4 Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden AEB sind nur mit der ausdrücklichen Bestätigung von Ströher in Textform (z.B. per Telefax, E-Mail, EDI oder schriftlich) wirksam; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden.

1.5 Werden zwischen Ströher und dem Lieferanten von einzelnen Bedingungen dieser AEB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AEB nicht berührt.

1.6 Im Übrigen gilt die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten als Anerkenntnis dieser AEB.

1.7 Soweit besondere Liefervorschriften/Vorgaben von Ströher ebenfalls in den Vertrag einbezogen werden, gehen diese im Rang diesen AEB vor, die in diesem Fall ergänzend neben den besonderen Liefervorschriften von Ströher gelten. Zudem sind insbesondere auch Vereinbarungen zur Qualität Bestandteil des Vertrages.


2. Compliance in der Lieferkette
2.1. Die Ströher GmbH und die Ströher Produktions GmbH & Co. KG sind Mitglieder der Sto-Unternehmensgruppe. Der jeweilige Lieferantenkodex von Sto, der unter www.sto.de abgerufen werden kann oder von Ströher auf Anfrage kostenlos übersandt wird, ist Bestandteil des Vertrages und gilt entsprechend. Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorgaben des Lieferantenkodex einzuhalten. Überdies ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche anwendbaren menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verbote gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG) (nachfolgend zusammen mit dem Lieferantenkodex: „Menschenrechtliche Vorgaben“) zu beachten.

2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Zulieferer auf die Einhaltung der Menschenrechtlichen Vorgaben zu verpflichten und die Umsetzung und Einhaltung dieser Vorgaben in angemessenem Umfang zu überwachen. Er ist insoweit berechtigt, auch einen eigenen Lieferantenkodex gegenüber seinen Lieferanten zur Anwendung zu bringen, soweit dieser die Menschenrechtlichen Vorgaben erfasst und abdeckt.

2.3 Der Lieferant wird Ströher auf deren Verlangen die erforderlichen Informationen liefern, die zur Ermittlung etwaiger menschenrechtlicher oder umweltbezogener Risiken („Risiken“) in der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten notwendig sind. Der Lieferant ist verpflichtet, Ströher über erkannte Risiken oder Verletzung Menschenrechtlicher Vorgaben im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens sowie im Bereich seiner Zulieferer unverzüglich zu informieren. Hierfür hat der Lieferant auf Verlangen der Ströher einen Nachweis in geeigneter Form zu erbringen.

2.4 Soweit Ströher Schulungen zur Compliance in der Lieferkette nach dem LkSG anbietet, ist der Lieferant verpflichtet, an diesen Schulungen auf Anforderung von Ströher teilzunehmen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er im eigenen Unternehmen bereits adäquate Schulungen über die Einhaltung Menschenrechtlicher Vorgaben durchführt.

2.5 Ströher ist berechtigt, die Einhaltung der Menschenrechtlichen Vorgaben durch ein Audit regelmäßig mit einer Ankündigung von 2 Wochen und bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Menschenrechtlichen Vorgaben ohne Ankündigung zu überprüfen. Das Audit kann durch Ströher oder von Ströher beauftragte Sachverständige, die von Ströher zur Geheimhaltung verpflichtet werden, soweit diese nicht bereits von Berufs wegen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, während der üblichen Geschäftszeiten unter Wahrung der geltenden Datenschutzgesetze durchgeführt werden. Den Auditoren ist Zutritt zu den Räumlichkeiten des Lieferanten und Zugriff auf die für das Audit notwendigen Unterlagen zu gewähren. Einsicht in die Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten oder vertrauliche Unterlagen Dritter, gegenüber denen der Lieferant zur Geheimhaltung verpflichtet ist, braucht nicht gewährt werden. Der Lieferant hat die vorstehende Ausnahme den Auditoren gegenüber glaubhaft zu machen.

2.6 Das Auditrecht nach vorstehend Ziff. 2.5 beschränkt sich auf Verdachtsfälle, wenn der Lieferant nach einem für das LkSG anerkannten Zertifizierungssystem zertifiziert ist und Ströher das Zertifikat bei Vertragsschluss bzw. nach jeder Erneuerung unaufgefordert übermittelt.

2.7 Stellen der Lieferant und/oder Ströher Verstöße oder unmittelbar bevorstehende Verstöße gegen Menschenrechtliche Vorgaben im eigenen Unternehmen des Lieferanten oder bei seinen Zulieferern fest, hat der Lieferant umgehend angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um solche Verstöße zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß zu minimieren. Der Lieferant ist verpflichtet, die Geschäftsbeziehung mit seinem Zulieferer zu beenden, wenn eine schwerwiegende Verletzung Menschenrechtlicher Vorgaben vorliegt, die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt und dem Lieferanten keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen.

2.8 Der Lieferant hat insofern unverzüglich nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen Menschenrechtliche Vorgaben durch sein Unternehmen oder seinen Lieferanten ein Konzept von geeigneten Abhilfemaßnahmen zur Beendigung oder Minimierung an Ströher zu übermitteln und dieses auch umzusetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Kommt der Lieferant dieser Pflicht nicht innerhalb einer von Ströher gesetzten, angemessenen Frist nach, stellt dies für Ströher einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses dar. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant Ströher die erfolgreiche Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb einer von Ströher gesetzten, angemessenen Frist nachweist oder im Falle schwerwiegender Verstöße des Lieferanten oder seiner Zulieferer gegen Menschenrechtliche Vorgaben die im Konzept vorgesehenen Abhilfemaßnahmen nicht zur Beendigung oder Minimierung von schwerwiegenden Verletzungen oder bevorstehender schwerwiegenden Verletzungen Menschenrechtlicher Vorgaben führen.

2.9 Soweit der Lieferant eine der vorstehenden nach Ziff. 2.1 bis 2.8 bestehenden Pflichten schuldhaft verletzt, stellt er Ströher von allen Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Bußgeldern und den Kosten für an-geordnete Maßnahmen und/oder Gerichtskosten und sonstiger Verbindlichkeiten insofern und insoweit frei, als diese aufgrund einer solchen Pflichtverletzung gegenüber Ströher geltend gemacht werden.

2.10 Die vorstehenden Regelungen der Ziff. 2.1 bis 2.8 und der Lieferantenkodex stellen keine drittschützenden Regelungen dar und verpflichten ausschließlich den Lieferanten und berechtigen ausschließlich Ströher.


3. Angebot, Bestellung, Vertragsschluss
3.1 Angebote des Lieferanten müssen sich hinsichtlich Qualität und Quantität sowie sonstiger Bestimmungen in Bezug auf die zu liefernden Waren an die in der Anfrage enthaltenen Bestimmungen der Ströher halten; will der Lieferant von der Anfrage abweichen, so hat er Ströher auf solche eventuellen Abweichungen des Angebots ausdrücklich hinzuweisen.

3.2 Für den Umfang der Lieferung ist allein die Bestellung von Ströher maßgebend. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von Ströher in Textform erteilt oder bestätigt wurden. Kostenvoranschläge und die in der Bestellung aufgeführten Preise sind verbindlich.

3.3 Bestellungen von Ströher sind grundsätzlich unverzüglich nach Eingang, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen, unter Angabe aller Bestelldaten von Ströher in Textform zu bestätigen. Liegt Ströher eine solche Bestätigung nicht innerhalb von 2 Werktagen nach Datum der Bestellung vor, so ist Ströher nicht mehr an die Bestellung gebunden, sofern keine anderweitige Vereinbarung, z. B. ein Auftragsbestätigungsverzicht, vereinbart ist. Im Falle eines ausdrücklichen Verzichts auf eine Auftragsbestätigung durch Ströher verbleibt es bei der Bestellung.


4. Nebenpflichten des Lieferanten betreffend Rechtskonformität und Freistellungsverpflichtung
4.1 Im Rahmen abgeschlossener Verträge sind vom Lieferanten sämtliche am Sitz des Lieferanten und am Sitz von Ströher geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben einzuhalten.

4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, Ströher sowohl bei Abschluss eines Vertrages als auch in der Folge jeweils einmal im Vertragsjahr unaufgefordert eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Produkte mit Präferenzursprungseigenschaft nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: Verordnung VO (EU) 2015/2447) im Original zu übermitteln. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind Ströher Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert in Textform mitzuteilen. Sollte Ströher oder ihre Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden Ströher oder ihre Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür zu haften und Ströher entstehende Schäden zu ersetzen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
Im Falle der Unterlassung oder der fehlerhaften Mitteilung vorstehender Angaben ist Ströher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Sofern der Lieferant Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) liefert, hat er dafür einzustehen, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung ausreichend nachkommt.

4.4 Ist der Lieferant ein durch die zuständige Zollbehörde zertifizierter Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) oder ein durch das LBA zugelassener sog. bekannter Versender (bV), so ist er zur Zusendung der entsprechenden Zertifikate und/ oder Zulassungsnummern an Ströher verpflichtet, um die Sicherheit in der internationalen Lieferkette (supply chain) zu gewährleisten.

4.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die Regelungen der Bauproduktenverordnung gem. EU-Verordnung Nr. 305/2011 und des europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 („CPR“) sowie die entsprechenden Ausführungsregelungen hierzu sorgfältig einzuhalten und Ströher alle hiernach erforderlichen Informationen unverzüglich zukommen zu lassen. Über Abweichungen ist Ströher unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für Kontrollen und Auskünfte, die beim Lieferanten erfolgen. Wenn ein von der CPR erfasstes Produkt entsprechend der mit Ströher getroffenen Absprache ausschließlich oder zumindest auch mit dem Namen und/oder der Marke von Ströher versehen ist, stellt der Lieferant Ströher vor der ersten Lieferung des jeweiligen Produktes Kopien der von ihm erstellten technischen Dokumentation gemäß Artikel 11 (1) CPR sowie der technischen Unterlagen gemäß Artikel 11 (2) CPR zur Verfügung. Die Originale dieser Unterlagen wird der Lieferant entsprechend der Vorgaben der CPR aufbewahren. Soweit Ströher diese Originale etwa zur Vorlage bei Aufsichtsbehörden oder anderen öffentlichen Stellen benötigt, wird der Lieferant Ströher diese auf Verlangen von Ströher zur Verfügung stellen bzw. die Einsichtnahme vor Ort auch durch die öffentliche Stelle gestatten. Im Falle der Insolvenz oder einer sonstigen Beendigung der Geschäftstätigkeit des Lieferanten trägt der Lieferant dafür Sorge, dass die Unterlagen Ströher en gros übergeben werden. Darüber hinaus ist Ströher berechtigt, sich beim Lieferanten nach vorheriger Terminabsprache von der Einhaltung der Anforderungen der CPR auch im Rahmen der Fertigung zu überzeugen. Soweit einschlägig gestattet der Lieferant der Ströher gemäß Artikel 36 (1) c) CPR, für die Ausstellung der CE-Kennzeichnung sowie der Leistungserklärung die entsprechende technische Dokumentation sowie Erstprüfungen oder CE-Konformitätszertifikate des Lieferanten zu verwenden. Über jede Änderung, die Einfluss auf mandatierte Eigenschaften gemäß der für das jeweilige Produkt einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation hat, wird der Lieferant Ströher spätestens zwölf Wochen vor Umsetzung der Änderung informieren. In diesem Fall sind Ströher alle entsprechend angepassten Dokumente einschließlich der vorstehend aufgeführten technischen Dokumentation gemäß Artikel 11 (1) CPR sowie der technischen Unterlagen gemäß Artikel 11 (2) CPR unaufgefordert zwölf Wochen vor Umsetzung der Änderung in dem vereinbarten Format zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant stellt Ströher von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Verletzung einer in dieser Ziffer 4.5. begründeten Verpflichtung gegenüber Ströher geltend machen bzw. machen können.

4.6 Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber Ströher, jederzeit entsprechende – soweit vorliegend schriftliche – Nachweise der Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen zukommen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für alle hinsichtlich der Produkte vorgenommenen Eigenprüfungen, Prüfzeugnisse und sonstige Prüfnachweise, wie sie zum Beispiel durch Externe im Rahmen einer Fremdüberwachung erfolgen. Diese sind auf entsprechende Anforderung von Ströher unverzüglich zur Verfügung zu stellen.


5. Nebenpflichten des Lieferanten betreffend Außenhandelsrecht
5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ströher über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Waren gemäß deutschen, europäischen, US- und anderen anwendbaren Ausfuhr- und Zollbestimmungen zu unterrichten.

5.2 Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, Ströher alle Außenhandelsdaten zu den Waren und deren Bestandteilen in Textform mitzuteilen, sowie Ströher unverzüglich über alle Änderungen der vorstehend aufgeführten Daten in Textform zu informieren.

5.3 Im Falle der Unterlassung oder der fehlerhaften Mitteilung vorstehender Angaben ist Ströher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Der Lieferant verpflichtet sich des Weiteren, sämtliche Vertragsprodukte im Hinblick auf sämtliche Import- und Exportkontrollbeschränkungen, insbesondere die Anforderungen an sog. Dual Use-Güter (derzeit: Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils aktuell gültigen Fassung) und die Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung, laufend zu überprüfen und Ströher über entsprechende Änderungen unverzüglich und unaufgefordert in Textform zu informieren.

5.5 Ziff. 4.6 gilt entsprechend.


6. Preise
6.1 Alle Preise sind Festpreise ohne die gesondert zu berechnende Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe. Dies gilt auch für Einheits- und Pauschalpreise.

6.2 Falls Preise weder im Angebot, noch in der Auftragsbestätigung, noch durch Vereinbarung festgelegt wurden, muss der Lieferant der Ströher seine Preise vor Auftragsdurchführung zur Bestätigung in Textform mittei-len. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gilt mangels ausdrücklicher Preisvereinbarung der vom Lieferanten zuletzt für diese oder vergleichbare Leistungen berechnete Preis.

6.3 Mangels einer abweichenden Vereinbarung in Textform schließt der Preis alle mit der Lieferung der Gegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Verpackung und Transport zum vereinbarten Bestimmungsort einschließlich Zölle, Versicherungen, Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten ( Lieferungen innerhalb der EU DDP, Lieferungen von außer-halb der EU DAP, jeweils Incoterms 2020), ein, es sei denn, es ist eine andere Incotermsklausel vereinbart.

6.4 Bei Auslandsbestellungen ist der Ströher zu den vereinbarten Preisen verzollte Ware zu liefern.

6.5 Mit Preisanpassungs- oder Preiserhöhungsklauseln sowie der Vereinbarung eines am Tage der Lieferung gültigen Listenpreises (Tagespreisklauseln) ist Ströher nicht einverstanden.


7. Lieferzeit
7.1 Die in der Bestellung von Ströher genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich.

7.2 Lieferfristen laufen ab dem Datum des Bestellschreibens von Ströher.

7.3 Liefertag ist
- der Tag des Wareneingangs bei Ströher oder der von Ströher bezeichneten Lieferadresse oder
- bei vereinbarter oder gesetzlich vorgesehener Abnahme von Leistungen der Tag der Abnahme.

7.4 Falls eine rügelose Annahme verspätet gelieferter Waren erfolgt, geschieht dies nur zur Schadensminderung, ohne Verzicht auf jegliche Ansprüche.

7.5 Ist keine Lieferfrist vereinbart, ist die Leistung sofort zu erbringen, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.


8. Leistungsverzögerung
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ströher unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer einer Verzögerung in Textform zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die festgelegte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch bei Umständen und Ereignissen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

8.2 Im Falle eines Lieferverzuges ist Ströher berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschadenersatz in Höhe von 0,25 % des Lieferwertes pro Verzugstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Brutto-Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten; auf Schadensersatzansprüche wird der pauschalierte Schadensersatz angerechnet. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8.3 Mit Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen jeder Art des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges ist Ströher nicht einverstanden.


9. Höhere Gewalt
9.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das eine Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von der Behinderung betroffene Partei („die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a. Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, behördliche Maß-nahmen und Anordnungen, Enteignung, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophen, Feuer, es sei denn, die nicht betroffene Partei beweist das Gegenteil.

9.2 Erfüllt eine Partei ihre Vertragspflicht aufgrund des Versäumnisses eines Dritten, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat (einschließlich Vorlieferanten), nicht, so kann sich die Partei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Voraussetzungen nach Ziff. 9.1 sowohl für die Vertragspartei als auch für den Dritten gegeben sind.

9.3 Soweit Ziff. 9.1 oder 9.2 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, und in dem Umfang, in dem das Hindernis die Leistung verhindert, befreit vorausgesetzt, dass sie dies der andere Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.

9.4 Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gilt Ziff. 9.3 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Vertragspflicht durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei benachrichtigen, sobald das betreffende Hindernis nicht mehr besteht.

9.5 Die betroffene Partei ist verpflichtet, die höhere Gewalt soweit möglich zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

9.6 Ungeachtet dessen ist Ströher berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 4 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.


10. Rechnungserteilung und Zahlungsbedingungen
10.1 Für jede einzelne Lieferung ist eine gesonderte, prüffähige und den anwendbaren steuerlichen Vorschriften entsprechende Rechnung zu stellen. Die Rechnungsadresse für Rechnungen für Lieferungen an die Ströher GmbH und die Ströher Produktions GmbH & Co. KG lauten jeweils: Ströherstraße 2-10, 35683 Dillenburg. Die Rechnung ist vom Lieferanten ausschließlich als PDF Dokument an die jeweilige E-Mail-Adresse zu senden (für die Ströher GmbH an invoice.0170@stroeher.de, für die Ströher Pro-duktions GmbH & Co. KG an invoice.0172@stroeher.de); pro Rechnung wird jeweils ein PDF Dokument per separater E-Mail versendet.

10.2 Die Rechnungen des Lieferanten kann Ströher nur bearbeiten, wenn diese die handelsüblichen Angaben (insbesondere Bestell- und/oder Artikelnummer sowie Kommissionsnummer, genaue Bezeichnung der Ware, gelieferte Menge, Abmessungen, Gewicht, Verpackung) aufweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

10.3 Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Waren- und Rechnungserhalt mit einem Skontoabzug von 3 % des Rechnungsbetrages oder innerhalb von 30 Tagen nach Waren- und Rechnungserhalt ohne Abzug. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, wird der Skontoabzug für jede einzelne Zahlung gewährt, soweit diese innerhalb der Frist von zwei Wochen erfolgt.

10.4 Vereinbarte Zahlungen vor Eingang der Lieferung, insbesondere An- und Vorauszahlungen, sind erst nach Absicherung des Vorleistungsrisikos durch Übergabe einer für Ströher spesenfreien, selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe der Vorleistung zur Zahlung fällig.

10.5 Ein Skontoabzug ist auch möglich, wenn Ströher aufrechnet oder berechtigte Einbehalte oder Zurückbehaltungen vornimmt.

10.6 Zahlungen von Ströher erfolgen jeweils unter Vorbehalt der Berichtigung oder Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen ergeben sollten sowie unter der Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Eingangs der Ware. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung.

10.7 Als Zahlungstag gilt der Tag der Erfüllungshandlung.

10.8 Mit der Vereinbarung von Fälligkeits- oder Verzugszinsen, welche höher sind, als die gesetzlich geschuldeten Zinsen, ist Ströher nicht einverstanden.


11. Lieferung, Gefahrenübergang, Voraus-, Teil- und Mehrleistungen
11.1 Lieferung und Gefahrübergang richten sich grundsätzlich nach der vereinbarten Incoterms-Klausel entsprechend der Incoterms 2020.

11.2 Soweit keine solche Incoterms-Klausel vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung innerhalb der EU DDP und die Lieferung von außerhalb der EU DAP (Incoterms 2020) zum vereinbarten Bestimmungsort.

11.3 Die Gefahr geht gem. Ziff. 11.1 oder 11.2 erst dann auf Ströher über, wenn eine von Ströher bevollmächtigte Person den Empfang der Ware quittiert hat.

11.4 Voraus-, Teil- und Mehrleistungen sind nur mit vorheriger in Text-form erfolgter Zustimmung von Ströher erlaubt und in den Lieferpapieren und Rechnungen zu vermerken.


12. Versand, Verpackung, Kennzeichnungspflichten
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Paketanschriften und/oder sonstigen Warenbegleitpapieren (z.B. Frachtbriefe) die Versandanschrift sowie die Bestellnummer von Ströher sowie sonstige handelsübliche Angaben anzugeben. Die durch schuldhafte Nichteinhaltung entstehenden Mehrkosten und Schäden trägt der Lieferant.

12.2 Beim Versand sind die einschlägigen Bedingungen und Vorschriften der gewählten Transportart zu beachten sowie, bei Kostentragung durch Ströher, die für Ströher günstigsten Verfrachtungsmöglichkeiten zu wählen, sofern von Ströher die Beförderungsweise nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Ist im Einzelvertrag keine Regelung getroffen, ist es Sache des Lieferanten, die zu liefernde Ware für die Dauer des Transports auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Lieferant hat eine ausreichende Transportversicherung zur Abdeckung des ihm obliegenden Versendungsrisikos abzuschließen.

12.3 Der Versand ist Ströher spätestens bei Abgang der Ware anzuzeigen.

12.4 Sofern der Lieferung kein Lieferschein des Lieferanten beigefügt ist, ist Ströher berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.

12.5 Der Liefergegenstand muss ordnungsgemäß verpackt sein. Die Verpackung muss allen technischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den Verpackungsvorschriften von Ströher entsprechen.

12.6 Bei Lieferungen mit der Bahn oder Speditionen erhält Ströher für Warenlieferungen, denen eine gewichtsmäßige Berechnung zugrunde liegt, einen amtlichen Gewichtsnachweis bzw. den Nachweis, dass die Verwiegung dem deutschen Eichgesetz entspricht.

12.7 Für die Anlieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind bezüglich Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die des Chemikaliengesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Schäden, die Ströher aus schuldhaften Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften entstehen, hat der Lieferant zu ersetzen.


13. Eigenschaften des Liefergegenstands, Prüfpflicht des Lieferanten
13.1 Der gelieferte Gegenstand muss die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, genau den Angaben auf der Bestellung von Ströher entsprechen und den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Stand der Technik aufweisen.

13.2 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen den am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.

13.3 Der Lieferant ist auf Verlangen von Ströher verpflichtet, ein Muster, eine Probe und/oder Datenblätter zur Verfügung zu stellen.

13.4 Der Lieferant hat technische Unterlagen, Zeichnungen oder Spezifikationen, die Bestandteil der Bestellung von Ströher sind, zu überprüfen und Ströher auf etwaige Unstimmigkeiten hinzuweisen und zur Klarstellung aufzufordern.

13.5 Werden vom Lieferanten erstellte technische Unterlagen, Zeichnungen und Spezifikationen von Ströher genehmigt, so entbindet dies den Lieferanten nicht von seiner Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.


14. Untersuchung und Rüge
14.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge von Ströher (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Wareneingang abgesendet wird.

14.2 Soweit Ware nicht an Ströher, sondern vereinbarungsgemäß vom Lieferanten direkt an den Endabnehmer der Ware oder einen von Ströher beauftragten Verarbeiter, Zwischenhändler oder Distributionsdienstleister ausgeliefert wird, kann die Mängelrüge im Auftrag von Ströher auch durch eine von Ströher beauftragte natürliche oder juristische Person (einschl. mit der Ströher verbundene Unternehmen, Endabnehmer, Verarbeiter der Ware, Zwischenhändler oder vom Distributionsdienstleister) erfolgen. Ziff. 14.1 gilt entsprechend.

14.3 Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von Ströher im statistischen Stichprobeverfahren untersucht. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, ist Ströher berechtigt, nach ihrer Wahl die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersuchung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.


15. Sachmängelhaftung
15.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Ströher ungekürzt zu.

15.2 In jedem Fall ist Ströher berechtigt, vom Lieferanten, nach ihrer Wahl, Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache zu verlangen (Nacherfüllung). Der Lieferant trägt alle Kosten und Aufwendungen, die - einschließlich von Aus- und Einbaukosten - hierdurch entstehen und zwar auch dann, wenn sich die Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

15.3 Bei mangelhafter Lieferung ist Ströher berechtigt, diese per Spedition auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. In diesem Fall trägt der Lieferant die Gefahr ab Übergabe an die Transportperson und ist Ströher berechtigt, den Rechnungsbetrag entsprechend zurück zu belasten. Ströher ist berechtigt, für alle Fälle einer mangelhaften Lieferung eine Aufwandspauschale von 5 % des Brutto-Preises der mangelhaften Ware zu berechnen. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich Ströher vor. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, geringere oder gar keine Aufwendungen bei Ströher nachzuweisen.

15.4 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der vorstehenden Regelungen gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von Ströher gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Ströher den Mangel sowie dadurch entstandene Schäden selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Ströher unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Ströher den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.


16. Änderungen am Liefergegenstand
16.1 Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen sowie sonstige technische Änderungen nach Vertragsabschluss durch den Lieferanten sind, sofern sie nicht von Ströher in Textform genehmigt werden, ausgeschlossen.

16.2 Vorschläge und Änderungswünsche von Ströher, hat der Lieferant in eigener Verantwortung auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen, und Ströher auf etwaige Bedenken hinzuweisen.

16.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen sowie dann, wenn ein Liefergegenstand zunächst von Ströher geprüft, getestet und freigegeben worden ist, muss der Lieferant Ströher unaufgefordert schriftlich oder in Textform von jeder Produktänderung informieren.

16.4 In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach Produktfreigabe ist der Lieferant weiter verpflichtet, bei jeder Änderung der Fertigungsbedingungen in seinem Betrieb und/oder Abweichungen von vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der Produktion, einzuhaltender Normen, zu verwendender Rohstoffe, der Kennzeichnung und sonstiger produktrelevanter Eigenschaften und Angaben sowie beim Austausch von Rohstoffen, Werkzeugen, Maschinen und/oder bei der Einführung neuer Fertigungsverfahren den Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Veränderungen hin zu untersuchen und Ströher von solchen Abweichungen und Veränderungen in Textform Mitteilung zu machen.

16.5 Unterlässt der Lieferant eine solche Mitteilung in den vorgenannten Fällen, so gilt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht, soweit die veränderte Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu einem Mangel führt.

16.6 Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor der Auslieferung daraufhin zu überprüfen, ob sie den in der Bestellung genannten Spezifikationen entspricht und frei von Mängeln ist. Soweit Ware unter Verletzung dieser Verpflichtung zur Warenausgangskontrolle ausgeliefert wird, kann sich der Lieferant nicht auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht berufen.


17. Verjährung
17.1 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate und bei Baustoffen 72 Monate ab Gefahrenübergang.

17.2 Bei Nacherfüllung beginnt ab Abschluss der Nachbesserungsarbeiten bzw. Ablieferung der neuen Sache die Verjährungsfrist gem. Ziff. 17.1 erneut zu laufen. Die neue Verjährungsfrist bezieht sich jedoch lediglich auf den nachgebesserten bzw. ersetzten Teil eines Liefergegenstandes, wenn nur dieser – auch unselbständiger – Teil ersetzt wurde.

17.3 Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der der Liefergegengenstand aus Anlass eines Mangels oder auch dessen Beseitigung nicht genutzt werden kann. Die Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem dieser Mangel dem Lieferanten mitgeteilt wird und endet, wenn der Liefergegenstand von Ströher wieder genutzt werden kann.

17.4 Einer Verkürzung der Gewährleistungsfristen dieser AEB wird ausdrücklich widersprochen. In allen Fällen gelten mindestens die gesetzlichen Fristen, sofern vorstehend keine längeren Fristen vereinbart sind.


18. Haftungsumfang
18.1 Mit einer Beschränkung der vertraglichen und außervertraglichen Haftung des Lieferanten ist Ströher weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes noch hinsichtlich des Haftungsumfanges oder der Haftungshöhe einverstanden.


19. Produkthaftung, Freistellung
19.1 Der Lieferant hat Ströher auch auf die Risiken hinzuweisen, die von seinem Produkt bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.

19.2 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist und neben Ströher im Außenverhältnis selbst haftet, ist er verpflichtet, Ströher insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.

19.3 Falls Ströher den Lieferanten nach vorstehender Ziff. 19.2 in Anspruch nehmen will, wird Ströher ihn unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Ströher wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls geben und sich mit ihm über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, abstimmen.

19.4 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 19.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder im Rahmen der deliktischen Gesamtschuldnerhaftung zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Ströher durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Ströher den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.


20. Versicherungen
20.1 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Schadensfall (Personen- und/oder Sachschaden) bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen Ströher weitergehenden Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

20.2 Auf Anforderung von Ströher ist der Versicherungsabschluss nach-zuweisen.


21. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung
21.1 Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Ströher ungekürzt zu.

21.2 Die Abtretung gegen Ströher gerichteter Forderungen ist nur mit der vorherigen Zustimmung von Ströher in Textform rechtswirksam.


22. Schutzrechte
22.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Patent- und sonstigen Schutzrechte, verletzt werden.

22.2 Wird Ströher von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Ströher gem. nachfolgenden Ziff. 22.3 bis 22.7 auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

22.3 Bei Schadenersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Ströher ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

22.4 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Ströher aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

22.5 Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

22.6 Mit einer Einschränkung der gesetzlichen Rechte, die Ströher bei Vorliegen eines Rechtsmangels zustehen, ist Ströher nicht einverstanden.

22.7 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang, sofern nicht die 5-jährige Gewährleistungsfrist für Bauprodukte greift.


23. Herstellung/Erzeugung beweglicher Sachen
Soweit der Lieferant eine bewegliche Sache für Ströher herzustellen oder zu erzeugen und zu liefern hat, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
23.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die herzustellende oder die zu er-zeugende bewegliche Sache ausschließlich nach der im Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation sowie entsprechend den in Textform erteilten Anweisungen von Ströher herzustellen/zu erzeugen und zu liefern bzw. Ströher zur Verfügung zu stellen. Vor Bearbeitungsbeginn hat er auf die Aufforderung von Ströher hin in Textform zu bestätigen, dass er die Beschreibung und die Spezifikation in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat.

23.2 Soweit sich bei Durchsicht der Beschreibung und Spezifikation sowie der Anweisungen nach Ziff. 23.1 Unklarheiten ergeben bzw. der Lieferant gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der von Ströher gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer von Ströher beauftragter Unternehmen Bedenken hat, obliegt es dem Lieferanten, Ströher diese in Textform mitzuteilen und auf eine einvernehmliche Abklärung mit Ströher hinzuwirken. Über diese Abklärung wird von Ströher ein Protokoll angefertigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben ist. Dasselbe gilt, wenn die Unklarheiten bzw. Bedenken erst im Laufe der Durchführung des Auftrags entstehen. Bis zur vollständigen Beseitigung der Unklarheiten bzw. Bedenken hat der Lieferant die Herstellung/Erzeugung zu unterbrechen.

23.3 Es ist Sache des Lieferanten, die Herstellung/Erzeugung erst dann zu beginnen, wenn die Beschreibung und die Spezifikation sowie die Anweisungen von Ströher in allen Einzelheiten geklärt sind. Der Lieferant kann verlangen, dass Ströher ihm die Freigabe – ggf. auch Teilfreigabe – zur Herstellung/Erzeugung in Textform erklärt. Kosten, die ohne die notwendige Abklärung von Unklarheiten beim Lieferanten anfallen, gehen zu seinen Lasten.

23.4 Hält Ströher nach Vertragsabschluss technische Änderungen am Liefergegenstand für sachdienlich oder erforderlich, wird Ströher den Lieferanten darüber unverzüglich informieren. In diesem Fall ist eine Abstimmung zwischen beiden Parteien über die sich hieraus ergebenden Modifikationen des Vertragsinhalts und der Vertragsabwicklung erforderlich.

23.5 Erfolgt nachträglich eine Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes, ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung des Preises für die durch die Änderung entstehenden zusätzlichen Kosten zu verlangen, wenn der Lieferant diese vor der Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands Ströher als Angebot zur Vertragsänderung mitgeteilt hat. Ein Anspruch des Lieferanten auf den erhöhten Preis entsteht erst dann, wenn das Angebot zur Vertragsänderung von Ströher ausdrücklich angenommen wird, wobei Ströher sich verpflichtet, das Angebot anzunehmen, wenn der Lieferant nachweist, dass die von ihm mitgeteilten zusätzlichen Kosten durch die nachträgliche Änderung des Vertragsgegenstandes verursacht werden.

23.6 Verpflichtet sich der Lieferant zur Herstellung/Erzeugung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, gelten weiterhin nachfolgende Bestimmungen:

23.7 Sofern Ströher Leistungen zu erbringen hat, die für die Herstellung/Erzeugung der beweglichen Sache erforderlich sind, wird Ströher diese nach der im Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation und den dort genannten Terminen erbringen. Falls Ströher diese Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbringt, kann der Lieferant von Ströher eine angemessene Entschädigung verlangen, deren Berechnung in dem Einzelvertrag angegeben oder als Pauschalbetrag der Höhe nach festgelegt wird. Auf diese Entschädigung muss der Lieferant sich dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge des Verzugs von Ströher an Aufwendungen erspart oder was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Hierüber ist der Lieferant Ströher gegenüber offenlegungspflichtig. Die Offenlegungspflicht kann der Lieferant dadurch erfüllen, dass er Ströher – durch einen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen – Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt. Ein Kündigungsrecht des Lieferanten ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, ein weiteres Festhalten am Einzelvertrag kann trotz der hier geregelten Entschädigung dem Lieferanten nicht zugemutet werden.

23.8 Ist es Sache des Lieferanten, das Material zur Herstellung/Erzeugung der beweglichen Sache zu besorgen, so hat er dies auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr zu bewerkstelligen. Das vom Lieferanten verwendete Material muss der im Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation der Ware entsprechen. Möchte der Lieferant gleichwertiges, aber anderes Material verwenden, erfolgt diese Verwendung nur vertragsgemäß, wenn Ströher hierzu ihre vorherige Zustimmung in Textform erteilt hat.

23.9 Soweit Ströher im Einzelvertrag bestimmte Bezugsquellen für die Beschaffung des Materials vorgeschrieben hat, ist nur die Verwendung des von dieser Bezugsquelle stammenden Materials vertragsgemäß. In solchen Fällen sowie bei Vorliegen eines berechtigten Interesses von Ströher ist der Lieferant auf Verlangen von Ströher verpflichtet, Ströher seinen Lieferanten und den Herkunftsort des Materials nachzuweisen.

23.10 Bis zur Herstellung/Erzeugung der beweglichen Sache ist Ströher berechtigt, den Einzelvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Wird der Einzelvertrag von Ströher gekündigt, ist der Lieferant berechtigt, eine anteilige Vergütung für die von ihm bereits vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen sowie für die vertragsgemäße Vorbereitung künftiger Teilleistungen zu verlangen.


24. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrechte
24.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt bis zu ihrer Bezahlung zu liefern. Mit weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen, insbesondere sogenannten erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Konzernvorbehalten, ist Ströher nicht einverstanden.

24.2 Die Parteien sind sich schon jetzt darin einig, dass bei der Verarbeitung oder Verbindung des Eigentums von Ströher mit Sachen, die nicht im Eigentum von Ströher stehen, Ströher an der entstehenden neuen Sache ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes ihres Eigentums zu dem der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zusteht.

24.3 Dasselbe gilt, wenn Sachen und Waren im Auftrag und auf Rechnung von Ströher durch Dritte zur Verarbeitung direkt an den Lieferanten ausgeliefert werden.

24.4 Bei der Ermittlung des Miteigentumsanteils von Ströher bleiben Fertigungskosten, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kosten außer Betracht.

24.5 Eine unentgeltliche Verwahrung dieser Sachen für Ströher durch den Lieferanten wird schon jetzt vereinbart.


25. Unterlagen von Ströher, Geheimhaltung
25.1 Die von Ströher dem Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes überlassenen Unterlagen bzw. die darin enthaltenen Informationen bleiben Eigentum von Ströher. Ströher behält sich alle Urheberrechte vor.

25.2 Diese Unterlagen bzw. die darin enthaltenen Informationen dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Ströher in Textform nicht für andere Zwecke als zur Herstellung des Liefergegenstandes benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden; letzteres solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind.

25.3 Nach Durchführung der Lieferung oder auf Verlangen von Ströher sind die Unterlagen umgehend vollständig, einschließlich aller Kopien, an Ströher zurückzugeben.

25.4 Dasselbe gilt für Zeichnungen und Unterlagen, die der Lieferant nach den Angaben von Ströher für Ströher anfertigt; die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an diesen Unterlagen auf Ströher übergeht und die Unterlagen vom Lieferanten für Ströher verwahrt werden.

25.5 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Ströher aus der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen erwachsen, es sei denn, er hat die Verletzung nicht verschuldet.

25.6 Soweit der Lieferant Waren, Werkzeuge oder Unterlagen mit Zustimmung von Ströher Dritten, z.B. Unterlieferanten, zugänglich macht, sind diesen die vorstehenden Verpflichtungen ebenfalls aufzuerlegen.


26. Schlussbestimmungen
26.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

26.2 Der in der Bestellung genannte Bestimmungsort ist der Erfüllungsort für alle Leistungen des Lieferanten. Erfüllungsort für die Zahlungen von Ströher ist Dillenburg.

26.3 Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Lieferant oder die vertragsschließende Niederlassung des Lieferanten ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art der Sitz von Ströher. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ströher ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.